Einigung zum Telekompaket: Schutzmaßnahmen für Internetzugang
Der Internetzugang eines Users darf - wenn nötig und angemessen - nur nach einem fairen und unparteiischen Verfahren beschränkt werden, in welchem der Nutzer ein Recht auf Anhörung hat. Abgeordnete einigten sich mit Vertretern des Ministerrats Mittwochnacht in dieser letzten offenen Frage des Telekompakets.

Beide Seiten hatten bereits im Mai vereinbart, dass das Internet für die Ausübung der Grundrechte von wesentlicher Bedeutung ist, dies betrifft z.B. das Recht auf Bildung, Meinungsfreiheit und das Recht auf Zugang zu Informationen. Deshalb haben die Abgeordneten während des Vermittlungsverfahrens darauf bestanden, dass man angemessene Verfahrensgarantien - im Einklang mit der Europäischen Konvention für den Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten - für den Internetzugang einrichtet. So wird ein wirksamer Rechtsschutz und ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet.
Parlament besteht auf angemessene Garantien für Internetzugang
Einschränkungen des Internetzugangs eines Nutzers dürfen nur veranlasst werden, "sofern sie innerhalb einer demokratischen Gesellschaft geeignet, angemessen und notwendig sind", einigten sich die Abgeordneten und die Vertreter des Ministerrats.
Solche Maßnahmen können nur "unter Wahrung der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Privatsphäre" und als Ergebnis eines "vorherigen, fairen und unparteiischen Verfahrens" getroffen werden, das das Recht, angehört zu werden, und das Recht auf eine wirksame und rechtzeitige richterliche Überprüfung gewährleistet, heißt es im Kompromisstext zur Rahmenrichtlinie über elektronische Kommunikationsdienste. "In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen" können angemessene verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, sofern sie im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sind.
In Zukunft könnten sich Internetbenutzer vor Gericht auf diese Bestimmungen beziehen, in Gerichtsverfahren gegen eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, ihren Internetzugang abzuschalten.
Die Delegation des Parlaments hat den gemeinsamen Text einstimmig gebilligt. Der Kompromiss muss noch vom Plenum und Rat angenommen werden.
Schutz der Grundrechte von Internetusern
Weder der ursprüngliche Vorschlag der Kommission noch der gemeinsame Standpunkt des Rats haben Garantien gegen ungerechtfertigte Beschränkung des Internetzugangs eines Nutzers beinhaltetet. Jedoch hat das Parlament zweimal eine Änderung angenommen, die fordert, dass nationale Regulierungsbehörden die Interessen der EU-Bürgern fördern, unter anderem durch die Anwendung des Grundsatzes, "dass die Rechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen. Es sei denn aufgrund höherer Gewalt, aufgrund der Erfordernisse zum Schutz der Integrität und Sicherheit von Netzen oder aufgrund nationaler strafrechtlicher Bestimmungen, die aus Gründen öffentlicher Belange, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Moral erlassen wurden."
Der Rat hat zweimal diese Änderung abgelehnt und dadurch die dritte und letzte Phase des EU-Gesetzgebungsverfahrens veranlasst: das Vermittlungsverfahren.
Auf der anderen Seite gab es ernsthafte Zweifel an der Rechtsgültigkeit dieses Änderungsantrags, da er die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich zu überschreiten scheint. Dieser Wortlaut hätte wohl eine Harmonisierung der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten erfordert - eine Bedingung, die darüber hinausgeht, was die Gemeinschaft im Rahmen der Rechtgrundlage von Artikel 95 des EG-Vertrags über Maßnahmen zur Harmonisierung des Binnenmarktes verabschieden kann.
Folglich hätte der Europäische Gerichtshof Rahmenrichtlinie zu den elektronischen Kommunikationsdiensten zu einem späteren Zeitpunkt annullieren können, wenn die alte Änderung angenommen worden wäre.
Hintergrund: Verbesserte Verbraucherrechte und die Zusammenarbeit nationaler Regulierungsbehörden
Der Rat hat am 26. Oktober einen Kompromiss zu zwei weiteren Gesetzen des Telekompakets bestätigt, auf den sich Parlament und Rat im Mai geeinigt hatten. Eine Verordnung wird ein neues Europäischen Gremium - GEREK - schaffen, um die Zusammenarbeit der nationalen Telekom-Regulierungsbehörden der EU zu verbessern. Die Richtlinie zu den Verbraucherrechten ermöglicht es z.B. Verbrauchern, die den Anbieter wechseln, ihre Mobilfunknummer innerhalb eines Tages übertragen zu bekommen, und dass "Cookies" nur nach Zustimmung des Nutzers auf einem Computer installiert werden.
Weiteres Verfahren
Die Abstimmung der dritten Lesung des EP ist für die Plenartagung vom 23.-26. November geplant. In der dritten und letzten Lesung zur Rahmenrichtlinie über elektronische Kommunikationsdienste können sowohl das Parlament und auch der Rat nur den gemeinsamen Text als Ganzes ohne weitere Änderungen annehmen oder ablehnen: das Parlament benötigt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der Rat eine qualifizierte Mehrheit.
Wenn das Parlament oder der Rat den gemeinsamen Text in der dritten Lesung nicht billigt, dann wird die Rahmenrichtlinie über elektronische Kommunikationsdienste als nicht angenommen erachtet. In diesem Fall kann das Mitentscheidungsverfahren nur durch eine neue Gesetzesvorlage der Kommission neu begonnen werden.















