Das Parlament und die Europäische Kommission

Das Europäische Parlament muss seine Zustimmung zu den neubestellten Mitgliedern der Europäischen Kommission geben, und hält dafür sogenannte Hearings ab. Erst wenn die Europaabgeordneten von der Eignung der Kandidaten überzeugt sind, können diese ihr Amt antreten. Auch bei der Benennung eines Kandidaten für das Amt des Kommissions-präsidenten hat die Volksvertretung ein Zustimmungsrecht. Außerdem kann sie der Kommission ihr Mißtrauen aussprechen und diese damit zum Rücktritt zwingen, allerdings gilt dies nur für die gesamte Kommission und nicht für einzelne ihrer Kommissare.

Im Rahmen seiner Budgetrechte prüft das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Europäischen Rechnungshof den korrekten Umgang mit den EU Finanzen durch die Kommission. Das Europäische Parlament muss die Kommission jährlich entlasten, kann ihr diese Entlastung aber auch verweigern.

Weiters richten die Europaabgeordneten schriftliche und mündliche Anfragen an die Europäische Kommission, die diese sorgfältig und innerhalb einer festgelegten Frist beantworten muss. Während der Plenartagungen können die Europaabgeordneten im Rahmen einer Fragestunde Kommissionsmitglieder direkt zu aktuellen Themen befragen.

Auch während der Ausschußsitzungen ist ein zuständiges Mitglied der Kommission anwesend, wodurch ein ständiger Dialog zwischen den Institutionen ermöglicht wird. Die Volksvertretung kann außerdem auf Antrag eines Viertels Ihrer Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der sich mit vermuteten Verstößen gegen das Gemeinschafts-recht oder Missstände in der Verwaltung beschäftigt.