Das Verfahren der Zusammenarbeit

Die Gesetzgebung

Das Verfahren der Zusammenarbeit wurde durch die Einheitliche Europäische Akte geschaffen, und stellte damals den Beginn einer echten legislativen Befugnis für das Parlament dar. Es wird heute aber nur mehr für bestimmte Bereiche der Wirtschafts- und Währungsunion angewendet.

Auch hier unterbreitet zunächst die Kommission einen Vorschlag und der Rat der Europäischen Union llegt nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen Gemeinsamen Standpunkt fest.

Das Europäische Parlament kann diesen Gemeinsamen Standpunkt in seiner zweiten Lesung nun annehmen, abändern oder aber ablehnen. Nimmt es den Text unverändert an, so erläßt der Rat endgültig den betreffenden Rechtsakt. Lehnt das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt ab, kann der Rat den Rechtsakt zwar dennoch erlassen, die Beschlußfassung muß jedoch einstimmig erfolgen.

Hat das Europäische Parlament Änderungsvorschläge, so muß die Kommission entscheiden, ob sie diese Änderungen in ihren ursprünglichen Text aufnehmen will oder nicht. Je nachdem, ob die Kommission die Änderungen des Europäischen Parlaments mitträgt oder nicht, ändert sich das Quorum für die endgültige Beschlußfassung im Rat. Wieder kann der Rat sich in zweiter Lesung über die Wünsche von Kommission und Europäischem Parlament nur einstimmig hinwegsetzen.